Zivilrecht
Was ist Zivilrecht?
Die anwaltliche Tätigkeit im Zivilrecht befasst sich ausschließlich mit Themen aus dem BGB. Diese sind unter anderem das Recht verschiedener Schuldverhältnisse aus Verträgen, wie zum Beispiel dem Kauf von Waren, der Schenkung, dem Mietvertrag, dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag, dem Reisevertrag, dem Maklervertrag und der Partnervermittlung.
Hierbei können Fragen auftreten, wie in etwa, wie ein Schuldverhältnis entsteht, welche Art von Schuldverhältnissen es gibt, welche Rechte und Pflichten sich aus den einzelnen Schuldverhältnissen ergeben, wie man Schuldverhältnisse wieder beendet oder welche Ansprüche man hat, wenn Leistungen durch einen Mangel gestört sind.
Welches sind meine Leistungen im Zivilrecht?
Erstellung und Überprüfung von Verträgen
Erstellung und Überprüfung von AGB und Datenschutzerklärungen
Anfechtung und Widerruf von Verträgen
Beendigung von Verträgen
Gewährleistung / Garantie / Schlechtererfüllung
Haftungschäden
Produkthaftung
Erstellung und Überprüfung von Verträgen
Wollen Sie einen Kauf tätigen, etwas verkaufen, eine Dienstleistung anbieten oder erhalten, etwas mieten oder vermieten, ein Werk erstellen oder erwerben und benötigen Sie hierfür eine vertragliche Grundlage, so kann ich den dafür erforderlichen Vertrag für Sie erstellen. Mit einem Vertrag zwischen den beteiligten Parteien sind Sie immer auf der sicheren Seite. In einer solchen schriftlichen Vereinbarung können Bedingungen ausgearbeitet werden, die rechtlich bindend sind. Absprachen können schriftlich festgestellt werden um diese bei einem späteren Rechtsstreit zu beweisen. Verlassen Sie sich bei einem Vertragsabschluss nicht auf den Handschlag oder das Wort Ihres Vertragspartners. Die schriftliche Niederlegung der Vertragsbestandteile hilft späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Ein Rechtsstreit kann so häufig vermieden werden.
Voraussetzung für einen rechtssicheren Vertrag ist, dass genau herausgearbeitet wird, was die Vertragsparteien wollen. Anhand dessen kann ein präziser und individueller Vertrag entwickelt werden, der alle Fragen abklärt, sich an den gesetzlichen Vorschriften hält und für jede Eventualität eine Lösung bietet.
Gerne erstelle ich einen auf Ihre Interessen abgestimmten Vertrag oder überprüfe einen bereits bestehenden Vertrag auf dessen Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit.
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> Für eine erste Einschätzung sowie den Kosten können Sie mich gerne anrufen oder eine E-Mail schreiben.
Erstellung und Überprüfung von AGB und Datenschutzerklärungen
Wenn Vertragsbestandteile nicht nur gegenüber einem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einer Vielzahl von Vertragspartnern gelten sollen, also mehr als einmal verwendet werden, so spricht man nicht mehr von einem Indvidual-vertrag sondern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Fragen des AGB-Rechts sind ebenfalls im BGB geregelt.
Im Gegensatz zu den individuell vereinbarten Verträgen ist die Wirksamkeit der AGB an strenge gesetzliche Vorschriften gebunden. S´so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist, der Vertragspartner die Möglichkeit hat von den AGB Kenntnis zu nehmen und der Vertragspartner mit der Verwendung der AGB einverstanden ist. Darüber hinaus gibt es Bestimmungen in AGB´s, deren Inhalt, unabhängig vom Einverständnis des Vertragspartners, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und der Rechtsprechung, unwirksam sind. So sind etwa in den §§ 307, 308 und 309 BGB eine Reihe von Bestimmungen aufgeführt, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein können.
Gerne erstelle ich für Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf Ihre Interessen abgestimmt und gesetzlich konform sind oder überprüfe für Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Ihre Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit.
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Anfechtungen und Widerruf von Verträgen
Haben Sie einen Vertrag telefonisch, im Internet oder an der Haustüre abgeschlossen? Je nachdem, ob Sie den Vertrag willentlich oder aufgrund Unwissenheit abgeschlossen haben, gibt es im Zivilrecht die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen oder anzufechten.
Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen schützen, die möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen worden sind. Für die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts bedarf es keiner Begründung. Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um Verträge handelt, denen durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt ist und die Einhaltung der Widerrufsfrist.
Die Anfechtung eines Vertrages ist unabhängig vom Widerrufsrecht möglich, dass heißt, auch wenn der Vertrag nicht widerrufen werden kann, so kann dennoch die Möglichkeit bestehen den Vertrag anzufechten. Hierbei sind verschiedene Vorrausetzungen zu prüfen. Zum einen kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärung vorlag, wenn die Willenserklärung falsch übermittelt wurde oder wenn man durch Täuschung oder Drohung zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst wurde.
Unabhängig von dem Widerruf und der Anfechtung kann ein Vertrag auch nichtig sein. Das heißt, von Anfang an nicht wirksam. Dies ist dann der Fall, wenn es sich beispielsweise um ein Scheingeschäft handelt, wenn die Willenserklärung nicht ernst gemeint war, wenn die Form, wie etwa ein Schriftformerfordernis, nicht eingehalten wurde, es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft handelt oder wenn die versprochenen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis (Wucher) stehen.
Gerne überprüfe ich Ihren Vertrag anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und helfe Ihnen bei der Rückabwicklung.
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Beendigung von Verträgen
Wenn bei einem Vertrag Anfechtung und Widerruf nicht greifen, so ergeben sich aus dem Gesetz noch verschiedene Möglichkeiten einen Vertrag zu beenden. Die Einzelnen Modalitäten sind bei jedem Schuldverhältnis einzeln geregelt und enthalten unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei der Beendigung eines Vertrages.Bei einem Kaufvertrag kann man vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Sache einen Mangel aufweist. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben wurde die Sache nachzubessern. Wenn der Mangel nach der Nachbesserung immer noch vorhanden ist, oder der Verkäufer die Frist zur Nachbesserung hat verstreichen lassen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Ein Mietvertrag kann durch Befristung oder Kündigung beendet werden. Dabei lässt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zu. Ein Dienstvertrag kann ebenfalls durch Befristung oder Kündigung beendet werden. Dabei lässt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zu. Typische Dienstverträge liegen vor, wenn die Dienste in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit geleistet werden. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Dienstverpflichtete selbständiger Unternehmer ist und einen freien Beruf ausübt. Beispiele hierfür sind unter anderem Dienstverträge mit Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Dolmetscher, Nachhilfevertrag, Partnerschaftsvermittlung, Verwalter, Fitness-und Studiovertrag und sonstige Arbeitsverhältnisse, die nicht im Arbeitsrecht geregelt sind.
Ein Werkvertrag endet grundsätzlich nach der Erfüllung des Werkes. Jedoch kann man auch hier, ähnlich dem Kaufvertrag vom Vertrag zurücktreten, wenn das in Auftrag gegebene Werk einen Mangel aufweist, eine Nacherfüllung gescheitert ist oder trotz Setzung einer Frist die Nacherfüllung nicht vorgenommen wurde. Im Gegensatz zum Kaufvertrag besteht jedoch von beiden Vertragsparteien beim Werkvertrag die Möglichkeit der Kündigung. Typische Werkverträge liegen vor, wenn sich eine Partei zur Herstellung eines Werkes oder eines bestimmten Arbeitserfolges verpflichtet und der Vertragspartner zur Leistung einer Vergütung für das Werk oder des Arbeitserfolgs. Beispiele hierfür sind unter anderem Beförderungsverträge, medizinische Einzelleistungen beim Arztvertrag, Autowäsche, Bauvertrag, Bewirtungsvertrag, Wartungsvertrag, Behandlungsvertrag, Erstellung eines Kunstwerks, Telekommunikationsvertrag und viele mehr.
Darüber hinaus gibt es auch eine Vielzahl von Verträgen die sowohl einen werkvertraglichen als auch einen dienstvertraglichen Bestandteil haben. Die Beendigung solcher gemischter Verträge hängt im wesentlichen davon ab, auf welchen Teil der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt.
Die Möglichkeit der Beendigung eines Schuldverhältnisses durch Rücktritt oder Kündigung kann gerne von mir überprüft werden.
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Gewährleistung/Garantie/Schlechterfüllung
Welche Rechte hat der Käufer einer Sache oder eines Werks, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass die Sache mangelhaft ist? Welche Rechte hat ein Auftraggeber, wenn die Dienstleistung schlecht oder ungenügend erbracht wurde?
Beim Kaufvertrag muss zunächst geprüft werden, ob es sich um einen Mangel im Sinne des Gesetzes handelt und ob der Mangel bereits beim Kauf der Sache vorlag oder später entstanden ist. Einen Sachmangel stellt auch dar, wenn die Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist oder die Montageanleitung mangelhaft ist. Problematisch beim Sachmangel ist den Mangel zu beweisen. In der Regel, muss derjenige, der einen Anspruch stellt die Voraussetzungen für den Anspruch auch beweisen. Beim Sachmangel ist es jedoch so, dass die Beweislastumkehr nach § 477 BGB greift. Hiernach wird vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag, es sei denn der Verkäufer kann beweisen, dass die Sache mangelfrei verkauft wurde. Diese Beweislastumkehr gilt bis 6 Monate nach dem Kauf. Das heißt also, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war.
Wenn also der Mangel bereits beim Kauf vorlag, so muss der Käufer dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (sog. Vorrang der Nacherfüllung). Dabei erfasst die Nacherfüllung die Nachlieferung, die Ersatzlieferung, den Umtausch oder die Reparatur der Sache. Hierfür muss dem Verkäufer eine Frist gesetzt werden. Erst wenn diese Frist verstrichen ist und keine Nacherfüllung erfolgt ist, stehen dem Käufer weitere Ansprüche zu. Der Käufer hat dann die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Daneben kann der Käufer noch Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Auch beim Werkvertrag muss zunächst geprüft werden, ob die Werk frei von Sach-oder Rechtsmängeln ist. Erst wenn feststeht, dass das Werk mangelhaft ist, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Beim Werkvertrag besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich bei der Nacherfüllung eigentlich um einen modifizierten Erfüllungsanspruch handelt. Wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt, so steht es im Ermessen des Unternehmers den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Besteller kann stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Beim Dienstvertrag heißt die Gewährleistung Schlechterfüllung. Hat der Schuldner der Dienstleistung eine Schlechtleistung zu vertreten, so kann der Vertragspartner Schadensersatz wegen der Schlechtleistung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Schaden entstanden ist, der beziffert werden kann. Der bezifferte Schaden kann dann mit dem Honorar für die Dienstleistung aufgerechnet werden.
Gerne überprüfe ich hier beschriebenen Möglichkeiten der Gewährleistung für Sie.
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Haftungsschäden/Schadensersatz
Grundsätzlich ist jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, zur Beseitigung des Schadens verantwortlich. Unterschiedlich wird hierbei die Naturalrestitution oder ein Geldbetrag gefordert. Naturalrestitution bedeutet, dass der Zustand wieder hergestellt werden muss, der vor Eintritt des Schadens bestanden hat. Der Geldbetrag hängt in der Regel davon ab, wie viel es kostet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Schadensersatzpflicht ist in § 823 BGB geregelt. Hiernach ist Schadensersatz zu leisten, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt Deliktsfähigkeit vorliegt. – Von Schuldunfähigkeit spricht man nur im Strafrecht, also wenn eine Straftat begangen wird.- Dies ist das Stichwort, wenn minderjährige Kinder oder Personen mit einer krankhaften seelischen Störung einen Schaden verursachen. Erst mit seinem siebten Geburtstag wird ein Kind deliktsfähig. Das heißt, dass er für Schäden, die ein Kind mit noch nicht sieben Jahren verursacht nicht haftbar gemacht werden kann. Hier können aber unter Umständen die Eltern in die Pflicht genommen werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
Zu ersetzen sind nicht nur Schäden, die durch ein Tun verursacht worden sind, sondern auch Schäden, die durch Unterlassen einer Handlung entstanden sind. Dieses Rechtsinstitut, kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn durch unterlassene Hilfeleistung ein Schaden entstanden ist.
Daneben gibt es im BGB noch etliche weitere Vorschriften, die den Schadensersatz, auch im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen, regeln.
Wenn daher jemand einen Schadensersatzanspruch gegen sie geltend macht, oder Sie gegen jemanden einen Schadensersatzanspruch geltend machen, so unterstütze ich Ihnen bei der Abwehr oder der Geltendmachung der Ansprüche.
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Produkthaftung
Bei der Produkthaftung kommt das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte zur Anwendung. Hiernach haftet der Hersteller eines Produkts für Sach- oder Personenschäden, die beim Verbraucher infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Der Verbraucher hat daher nicht nur einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer des Produkts aufgrund Gewährleistung, sondern auch gegenüber dem Hersteller des Produkts, sofern der Mangel bei der Herstellung entstanden ist.
Der Hersteller eines Produkts haftet auch dann für Schäden die durch Fehler seiner Produkte entstanden sind, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig den Fehler verursacht hat (sogenannte verschuldensunabhängige Haftung).
Voraussetzung ist lediglich, dass ein fehlerhaftes Produkt vorliegt, welches einen Schaden verursacht. Der Schaden kann in einer Körper- und Gesundheitsverletzung, sowie einer Sachbeschädigung vorliegen.
Als Hersteller gilt hier nicht nur der Hersteller des Endprodukts, sondern auch der Zulieferer eines fehlerhaften Teilprodukts, der Importeur eines außerhalb der EU hergestellten Produkts, sowie ein Händler, soweit der Händler auf dem Produkt erkennbar ist.
Sollte Ihnen daher ein Schaden entstanden sein, der von einem fehlerhaften Produkt herrührt, dann kann ich gerne die Voraussetzungen der Produkthaftung für sie überprüfen.
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